AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1) Lieferungen und Angebote der Firma Mayr Kunststofftechnik GmbH (Verkäuferin) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

2) Sie gelten auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese AGB als angenommen.

3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 

II. Angebot und Vertragsschluss

1) Die Angebote der Verkäuferin sind frei bleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Käufer ist sich bewusst, dass sich durch die Eigenart der Fertigung Mengenabweichungen von +/- 10 % ergeben können.

2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Verkäuferin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei  der Verkäuferin anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3) Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, wird die Verkäuferin den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

4) Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von der Käuferin gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
 

III. Lieferung

1) Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, Betriebs- und Verkehrsstörung, Arbeiter bzw. Rohstoffmangel usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Verkäuferin auch bei verbindlich  vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt die Verkäuferin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 21 Tagen hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

2) Wenn die Behinderung länger als 21 Tage dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Verkäuferin. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Verkäuferin zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer der Verkäuferin. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine eventuelle Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.

4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin nach angemessener Fristsetzung  berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen.

5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Käufer nicht von Interesse.
 

IV. Preise

1) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2) Bei Lieferung der Ware ins Ausland erfolgt diese unverzollt.
 

V. Gefahrübergang

1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
 

VI. Zahlung

1) Rechnungen der Verkäuferin sind, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Lieferung rein netto zu bezahlen. Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar.

2) Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schuld anzurechnen. Sie wird den Käufer über die Art der erfolgten Anrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, vom Verzugszeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Verkäuferin behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4) Die Hereinnahme von Schecks und Wechseln bedarf der Zustimmung durch die Verkäuferin. Spesen, Kosten und sämtliche Gefahren gehen zu Lasten des Käufers.

5) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der Verkäuferin begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zu Grunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

6) Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Wechsel oder Scheck des Käufers nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlung einstellt, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Wechsel oder Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

7) Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Verkäuferin anerkannt worden sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 

VII. Eigentumsvorbehalt

1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent vor.

2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

3) Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen.

4) Die Verkäuferin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2) und 3) dieser Bestimmung, vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen.

5) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Verkäuferin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zu Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Verkäuferin behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für die Verkäuferin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen, so erwirbt die Verkäuferin an der neuen Sache das Miteigentum in Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Waren zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
 

VIII. Gewährleistung

1) Alle Angaben der Verkäuferin über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, ob die Ware für die von ihm beabsichtigte Nutzung bzw. den gewünschten Einsatzzweck geeignet ist. Die Prüfungspflicht des Käufers beinhaltet  - soweit zumutbar – auch eine Probeverarbeitung.

2) Die Verkäuferin leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Eratzlieferung.

3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4) Der Käufer muss der Verkäuferin offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Käufer trifft die volle Beweislast für          sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5) Wählt der Käufer wegen eines Rechts – oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

6) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

7) Für den Käufer beträgt die Gewährleistungsfirst 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Käufer der Verkäuferin den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 dieser Bestimmung).

8) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

9) Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch die Verkäuferin nicht. Herstellergarantien bleiben hiervor unberührt.
 

IX. Haftungsbeschränkungen

1) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin gegenüber dem Käufer nicht.

2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Verkäuferin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

3) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Verkäuferin Arglist vorwerfbar ist und wenn ihr grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von        ihr zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

4) Beigestellte Produkte: Für die Eigenschaften und Verarbeitbarkeit beigestellter Produkte haftet der Lieferant.
 

X. Schlussbestimmungen

1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Verkäuferin, also Kempten. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder        Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein   oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: November 2015

Kunststofftechnik MAYR GmbH
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